Ladeinfrastruktur in Mehrparteiengebäuden: Neue Regeln in Vorbereitung
Der Ausbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge beschäftigt zunehmend auch Stockwerkeigentümergemeinschaften und Vermieter. Gerade bei bestehenden Einstellhallen stellt sich häufig die Frage, wer über eine Installation entscheidet, welche technische Infrastruktur erforderlich ist und wie die Kosten verteilt werden.
Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 eine Änderung des Energiegesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Wohnliegenschaften sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden können, eine Grundinstallation für das Laden von Elektrofahrzeugen zu erstellen, wenn Mietende oder Stockwerkeigentümer dies verlangen.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Oktober 2026. Die vorgeschlagene Regelung ist somit noch nicht geltendes Recht.
Für Stockwerkeigentümergemeinschaften besonders relevant
Eine Ladeinfrastruktur sollte nicht als Aneinanderreihung einzelner Wallboxen geplant werden. Bei Mehrparteiengebäuden ist vielmehr eine gemeinsame technische Grundstruktur sinnvoll. Dazu gehören insbesondere die verfügbare Anschlussleistung, Lastmanagement, Messung und Abrechnung sowie die Möglichkeit eines späteren Ausbaus.
Für Stockwerkeigentümergemeinschaften empfiehlt es sich deshalb, frühzeitig ein Gesamtkonzept zu entwickeln. Damit können spätere Einzelinstallationen in eine einheitliche technische Lösung integriert und unnötige Mehrkosten vermieden werden.
Aufgabe der Verwaltung
Die Verwaltung übernimmt dabei eine wichtige Schnittstellenfunktion zwischen Eigentümerschaft, Elektroplanung, Energieversorger und ausführenden Unternehmen. Neben den rechtlichen und finanziellen Fragen müssen auch die technischen Auswirkungen einer gewählten Lösung nachvollziehbar beurteilt werden.
Gerade bei Ladeinfrastruktur zeigt sich deshalb: Eine gute Verwaltung administriert nicht nur. Sie versteht auch die technischen Zusammenhänge der Liegenschaft.
Stand: August 2026