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Es kommt vor, dass ein Mieter seinen Vertragsverplichtung bezüglich der Begleichung der monatlichen Mietschuld nicht nachkommt. Die Miete ist im Voraus zu begleichen. So muss die Miete am 1.ten des jeweiligen Monats auf dem Konto bei der Verwaltung oder dem Eigentümer eingehen. Ab dem 1.ten befindet sich der Mieter in Verzug und kann gleich mit Zahlungsbefehl angegangen werden. 

Für das zukünftige Mietverhältnis ist es ratsamer, den Mieter direkt zu kontaktieren. Vielleicht ist auch nur ein Dauerauftrag ausgelaufen ohne dass dies bemerkt wurde. Kommt der Mieter seiner Mietschuld trotz kulantem Hinweis nicht nach, muss ab diesem Zeitpunkt formaler Vorgangen werden. Die Schritte wären dann wie folgt: 

  1. Mahnung mit eingeschriebenem Brief 
  2. Falls das Versäumnis schon mehrmals aufgetreten ist, kann man sich überlegen, ob auch eine Kündigungsandrohung der Mahnung beigefügt werden soll. 
  3. Falls der Mieter trotz Mahnung seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ist die Eröffnung der Betreibung angezeigt. 

Die Betreibung ist ein mühsamer Gang und hat für den Betriebenen die Konsequenz, dass er schon mit dem Zahlungsbefehl einen Eintrag ins Betreibungsregister erhält. 

  1. Die Betreibung wird ausgelöst, indem beim kantonalen Betreibungsregister das entsprechende Formular ausgefüllt wird. 
  2. Der Mieter kann mit Erhalt des Zahlungsbefehls, ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erheben. Damit die ist Betreibung vorerst abgewehrt. 
  3. Mit dem vom Mieter unterschriebenen Mietvertrag liegt ein Rechtstitel vor, mit dem sich der säumige Mieter zur Mietzahlung verpflichtetet.  Damit kann nun die provisorische Rechtsöffnung beim zuständigen Gericht (Zivilgericht, Bezirksgericht) eingereicht werden. Vor Gericht wird nun geklärt, ob die Zahlungsaufforderung korrekt ist. 
  4. Das Gerichtsurteil wird mit aller Wahrscheinlichkeit die Rechtmässigkeit der Mietschuld bestätigen. 
  5. Mit der Verfügung des Gerichts gelangt man nun zurück zum Betreibungsamt und beantragt per Formular das Fortsetzungsverfahren. 
   
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